§ 145 LBG - Beamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 73 bis 85 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.
(3) Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten darf erst dann ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
(4) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit das siebenundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) § 111 Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.
(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wiederernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (Dienstherren nach § 3 Nr. 2) gilt die Übernahmepflicht nur für Landkreise und kreisfreie Städte.