§ 23 BVerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- BVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) 1Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. 2Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.