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§ 24 HAltPflHG - Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten als staatlich anerkannte Altenpflegehilfeschulen fort, sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird.

(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2021

  1. 1.

    eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule rechtmäßig unterrichten,

  2. 2.

    die für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder

  3. 3.

    an einer für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Weiterbildung teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)