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  • ab 29.05.1997 (außer Kraft)

§ 6 HAKA - Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

In den Fällen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte verpflichtet, die Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers an diesen anzubringen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).