§ 40 LWO - Ausstattung des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Die Gemeindewahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, und
- 4.
die außerdem erforderlichen Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.