Art. 109a AGSG - Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. 2Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.
(2) 1Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist obere Fachaufsichtsbehörde.