§ 9 LBesGBW - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Abs. 1. Sie wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
(2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.