§ 51 ThJG - Jagdberater
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Zur sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörden und der oberen Jagdbehörde sind nach Anhörung des Jagdbeirates ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Für die Jagdberater sind Stellvertreter zu benennen. Die Jagdberater und die Stellvertreter sind für fünf Jagdjahre zu berufen. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch eine Rechtsverordnung des der obersten Jagdbehörde geregelt. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.