§ 65 GmbHG - Anmeldung der Auflösung und Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Redaktionelle Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Fall des Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.