§ 37 KomKVO - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
Lässt die Gemeinde nach § 87 Abs. 1 SächsGemO die Buchführung ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
- 2.die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert und
- 3.
Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.