§ 40 ThürDG - Abweichende Entscheidungsmöglichkeiten des höheren Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich bekannt zu geben. Hält dieser seine Disziplinarbefugnis nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens ergehen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.