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§ 27 LBauO - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der

  1. 1.

    Gebäudeklasse 4 feuerbeständig,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend

herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, sowie für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten.

(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.