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  • ab 01.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 24 ThürRettG - Nebenbestimmungen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

  1. 1.

    die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,

  2. 2.

    ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,

  3. 3.

    die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Zentrale Leitstelle regeln.