§ 27 GKG-LSA - Anzuwendende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende. An die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden der Gemeindevertretung tritt der Verbandsvorsitzende. Ist ein Verbandsausschuss vorgesehen, tritt er an die Stelle des Hauptausschusses.
(2) Auf die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder und des Verbandsvorsitzenden finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen entsprechende Anwendung.