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§ 38 ThürVerfSchG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium und das Amt für Verfassungsschutz bilden eine gemeinsame Dienststelle im arbeits-, dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinne.

(2) Das Personal des Amtes für Verfassungsschutz wird nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Personal des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums.

(3) Die beim Amt für Verfassungsschutz laufenden Verfahren, insbesondere Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz, Verwaltungsvorgänge und sonstigen Verfahren werden ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den neuen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 fortgeführt.

(4) Die Aufgabenbereiche Personal, Haushalt, Organisation, Innerer Dienst und Informationstechnik werden vom Zentralbereich des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums wahrgenommen, soweit nicht Gründe des Geheimschutzes dem entgegenstehen.

(5) Alle Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind auf der Grundlage des durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 geänderten Thüringer Verfassungsschutzgesetzes unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes zu wählen. Soweit Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission bereits vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 vom 7. Thüringer Landtag gewählt wurden, verlieren diese ihre Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.