Art. 27 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten, der Gemeinde anzuzeigenden Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63 ausüben.
(2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.