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§ 5 BNotO - Befähigung zum Richteramt

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.