§ 12 FVG - Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungsämter, Aufgaben der Hauptzollämter und des Zollkriminalinstituts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter, des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht (§ 74 Abs. 3 des Zollgesetzes) und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungsamt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die gewonnenen Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in Informationssystemen der Zollverwaltung und in solchen Systemen, an die die Zollverwaltung angeschlossen ist;

  2. 1a.

    es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit und kann anderen Behörden, die in der nach § 12 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrichten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen Behörden bei der Genehmigung, Überwachung oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

  3. 2.

    es verkehrt mit ausländischen Behörden in Anwendung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;

  4. 3.

    es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermittlungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeutung kann es auch selbständig ermitteln;

  5. 4.

    außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen übertragenen Aufgaben.

Dem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch personenbezogene Daten verarbeiten (§ 1 Bundesdatenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut untersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministers der Finanzen.

5) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforderlichen Ausführungsvorschriften durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.
    die Bezeichnung, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Sammlung von personenbezogenen Daten,
  2. 2.
    den in die Sammlung aufzunehmenden Personenkreis,
  3. 3.
    die Art und den Umfang der zu speichernden Informationen, die der Erschließung dienen können,
  4. 4.
    Art und Umfang der Übermittlung von Informationen,
  5. 5.
    die Dauer der Aufbewahrung der Information und
  6. 6.
    Art und Umfang der Auskunft an den Betroffenen.