Versionsverlauf

Art. 75 GG - Rahmenkompetenz

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:

  1. 1.
    die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nicht anderes bestimmt;
  2. 1a.
    die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
  3. 2.
    die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
  4. 3.
    das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  5. 4.
    die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
  6. 5.
    das Melde- und Ausweiswesen;
  7. 6.
    den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.

Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

(3) Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 75: Bisheriger Wortlaut jetzt Abs. 1 gem. Art. I Nr. 2 Buchst. a G v. 12.05.1969 I 363

(2) Amtl. Anm.:

Art. 75 Abs.1 Nr.1a: Eingef. durch Art. I Nr. 2 Buchst. b G v. 12.05.1969 I 363