§ 20 APO-S I - Sekundarschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache und mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Arbeitslehre, Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlichem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt.

(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:

  1. 1.

    für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lernbereich Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts,

  2. 2.

    für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,

  3. 3.

    für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,

  4. 4.

    für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlichwirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten.

Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Wahlpflichtunterricht sowie in der Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3 geschrieben.

(5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz.

(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in der Regel in äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt wird.

(7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. Die in der Klasse 6 in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen sind beim Übergang in den Bildungsgang des Gymnasiums zu berücksichtigen. Beim Übergang in die anderen Bildungsgänge können sie zum Ausgleich auch für ein Fach nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herangezogen werden.

(8) Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt:

  1. 1.

    Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gilt ab Klasse 7 für den Hauptschulbildungsgang § 14, für den Realschulbildungsgang § 15 und für den gymnasialen Bildungsgang § 17 entsprechend. In Klasse 10 des Bildungsgangs Gymnasium wird der Unterricht in den Kernfächern und im Wahlpflichtunterricht fortgesetzt. Absatz 4 bleibt unberührt.

  2. 2.

    In der Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie in den bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt. In den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.