Versionsverlauf

§ 31 BbgBestG - Genehmigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Amtliche Abkürzung
BbgBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
923-2

Zuständige Behörden für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung nach § 30 Absatz 5 von Friedhöfen sind die Landrätinnen oder Landräte oder die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.