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§ 329 LAG - Verbindung von Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden.

(2) Das Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für beide Verfahren bei demselben Land liegt.