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Art. 11 BayRDG - Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern. 2Er soll dabei insbesondere im jeweiligen Rettungsdienstbereich

  1. 1.

    den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei der Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen,

  2. 2.

    bei den Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten die Durchführung des Qualitätsmanagements sowie die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal überprüfen und soweit erforderlich auf Verbesserungen hinwirken,

  3. 3.

    die Einsatzlenkung des öffentlichen Rettungsdienstes durch die Integrierte Leitstelle überwachen und zusammen mit dem Betreiber der Leitstelle durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielter Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren,

  4. 4.

    die Patientenversorgung im öffentlichen Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit den Durchführenden und den Ärzten Empfehlungen für ärztliches und Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten sowie Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im öffentlichen Rettungsdienst entwickeln,

  5. 5.

    im Zusammenwirken mit den Durchführenden und den Ärzten eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge festlegen,

  6. 6.

    Empfehlungen der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften sowie aus der Tätigkeit im Rettungsdienstbereich gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Ärzte einbringen sowie als Anregungen an die Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung der Rettungsassistenten und Ärzte geben,

  7. 7.

    die Zusammenarbeit des öffentlichen Rettungsdienstes mit den im Rettungsdienstbereich liegenden medizinischen Behandlungseinrichtungen überwachen und auf notwendige Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen hinwirken.

(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst soll in Wahrnehmung seiner Aufgaben sowohl zu Ärztlichen Leitern Rettungsdienst benachbarter Rettungsdienstbereiche, zu rettungsdienstlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie zu Personen und Stellen aus anderen für den Rettungsdienst bedeutsamen Aufgabenbereichen in Kontakt stehen; dies betrifft insbesondere Feuerwehren, Technisches Hilfswerk und Polizei sowie die für die Durchführung der Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.