§ 30 HmbSG - Entgeltlichkeit und Beschaffung der Lernmittel

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler beschaffen die Lernmittel in der Regel selbstständig und auf eigene Kosten. Zur Verringerung der Kostenlast bieten die Schulen sämtliche hierfür geeigneten Schulbücher und sonstigen Lernmittel zur Nutzung gegen Gebühr an. Die gegen Gebühr zu nutzenden Lernmittel beschafft die Schule.

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung der Aufgaben, die nach § 9 Absatz 2 eingeführten Lernmittel zu beschaffen, zu verwalten und zur Nutzung gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen, sowie bei der Gebührenerhebung privater Dritter (Beliehener) bedienen. Insoweit unterstehen die Beliehenen den Weisungen der zuständigen Behörde und deren Aufsicht.

(3) Sorgeberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler, denen die Kostenlast aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (Förderberechtigte), erhalten die Lernmittel gebührenfrei. Ausgenommen sind Lernmittel von geringem Wert.

(4) Das Nähere zur Gebührenpflicht, Entgeltlichkeit, Beschaffung und Überlassung der Lernmittel, zum Kreis der Förderberechtigten sowie zu Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Der Senat kann einzelne Gruppen von Lernmitteln von dem Verfahren der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ausnehmen. Für berufliche Schulen und Sonderschulen kann der Senat auf Grund der besonderen pädagogischen Gegebenheiten von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.