Versionsverlauf


Art. 24 BayRiG - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. 2.
    er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  3. 3.
    er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.