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  • ab 01.01.2003 (außer Kraft)

§ 11 HKHG - Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Amtliche Abkürzung
HKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-66

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung, die allgemeinen statistischen Angaben über die Patientinnen oder Patienten und ihre Erkrankungen, die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der Krankenhausplanung und zur Erstellung der Investitionsprogramme notwendig sind. Die Auskunftspflicht über Patientinnen und Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen erhält.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung der Krankenhäuser nach Abs. 1 kann sich das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Leistungsdaten bedienen, die die Krankenhäuser nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dem Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens anzuordnen. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände, der Art und Periodizität der Erhebungen, dem Berichtszeitraum, dem Berichtszeitpunkt, den Erhebungsstellen, dem Berichtsweg, der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und der Kostentragungspflicht.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke, den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Krankenhauskonferenz im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und der Erstellung der Investitionsprogramme weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.

(4) Aus den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Statistischen Landesamtes veröffentlicht werden.

(5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit der in den Krankenhäusern eingesetzten Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorschreiben.

(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- -und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).