§ 40 HdlRegVfg
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verfügung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverfügung)
- Amtliche Abkürzung
- HRV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-20
- 1.
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen anzugeben.
- 2.
In Spalte 2 sind unter a die Firma, unter b der Ort der Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft, unter c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen auch der Gegenstand des Unternehmens und die sich darauf beziehenden Änderungen einzutragen. In dieser Spalte ist auch die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vermerken, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes.
- 3.
In Spalte 3 sind der Einzelkaufmann und bei den in Abteilung A einzutragenden Gesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter, ferner die Abwickler unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
- 4.
Die Spalte 4 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Eintragungen; Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.
- 5.
- (1)
In Spalte 5 sind die der Eintragung unterliegenden sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen.
- (2)
Bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sind zu vermerken:
- a)
die Art der Gesellschaft;
- b)
der Zeitpunkt ihres Beginns;
- c)
der Eintritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern;
- d)
Vereinbarungen über die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbefugnis der gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen;
- e)
Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und Betrag der Einlage jedes Kommanditisten;
- f)
Auflösung und Fortsetzung der Gesellschaft; die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Geschäftsinhaber eingetragen wird;
- g)
die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler getroffenen Bestimmungen soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.
- (3)
Bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sind zu vermerken:
- a)
die Mitglieder der Vereinigung mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Firma, Rechtsform, Wohnort oder Sitz und gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer und des Ortes der Registereintragung sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen;
- b)
die Befugnis der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung;
- c)
jede Änderung der Personen der Geschäftsführer oder Abwickler sowie jede Änderung der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen;
- d)
die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zeitdauer der Vereinigung und die sich hierauf beziehenden Änderungen;
- e)
die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fortsetzung der Vereinigung;
- f)
der Schluss der Abwicklung der Vereinigung;
- g)
die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds für vor seinem Beitritt entstandene Verbindlichkeiten.
- (4)
Bei juristischen Personen sind zu vermerken: die nähere Bezeichnung der juristischen Person und ihr Sitz, besondere Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands sowie über die Zeitdauer des Unternehmens, ferner jede Änderung der Satzung, die Auflösung, besondere Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis der Abwickler sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen.
- (5)
Ferner sind hier zu vermerken:
- a)
im Falle des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
- b)
beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
- c)
die Aufhebung von Zweigniederlassungen;
- d)
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;
- e)
die Umwandlung, das Erlöschen der Firma sowie Löschungen von Amts wegen;
- f)
bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort;
- g)
bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort.
- 6.
In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des Tages der Eintragung und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b die Eintragung von Verweisungen auf spätere Eintragungen, die Angabe des Registergerichts und der Registernummer, unter der ein persönlich haftender Gesellschafter, der keine natürliche Person ist, eingetragen ist, und von sonstigen Bemerkungen. Bei Verweisungen auf andere Eintragungen oder andere Registerblätter ist zu erläutern, auf welche Eintragung sie sich beziehen, sofern die Verweisung nicht bereits an der betreffenden Stelle im Register vermerkt wird.