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§ 6 WaStrG - Gemeingebrauch

Bibliographie

Titel
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Amtliche Abkürzung
WaStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-9

Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen.