§ 6 BVSG NW - Pflichten der Arbeitgeber
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
- Amtliche Abkürzung
- BVSG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
(1) Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtzahl um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. Bei der Auswahl der Arbeitsplätze hat er Bedacht darauf zu nehmen, dass solche Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins besetzt werden, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen und darüber hinaus Gelegenheit bieten, die vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. Die Einstellung von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins darf nicht durch zu hohe Eignungsanforderungen erschwert werden.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zentralstelle und dem zuständigen Arbeitsamt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Zentralstelle hat dahin zu wirken, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten nach Absatz 1 gewissenhaft erfüllen. Sie hat die Arbeitgeber der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber nachhaltig zu unterstützen und auf erforderliche Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen und Wohnmöglichkeiten Einfluss zu nehmen, damit möglichst ein Absinken in der sozialen Stellung der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber vermieden wird.
(4) Im Benehmen mit dem zuständigen Arbeitsamt kann die Zentralstelle nichtbergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, deren Verwendbarkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht endgültig beurteilt werden kann, bis zur Dauer von längstens sechs Monaten auf Probe einzustellen. Für die Dauer der Probezeit sind diese Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bergbaulichen Beschäftigungsbetrieb ohne Entgelt zu beurlauben.