§ 20 UrhWahrnG - Unterrichtungspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhWahrnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-12
Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
- 1.jede Satzungsänderung,
- 2.die Tarife und jede Tarifänderung,
- 3.die Gesamtverträge,
- 4.die Vereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
- 5.die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,
- 6.den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht,
- 7.die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.