§ 226 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
In einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation kann unter den Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 in den Bereichen der inneren Sicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern - bei Beamten des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Finanzministers - über vierzig Stunden im Monat hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt gezahlt werden:
Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1981 bis höchstens sechzig Stunden im Monat,
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 bis höchstens fünfzig Stunden im Monat.