§ 33 ThürHG - Erweitertes Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen können in der Grundordnung regeln, dass neben dem Präsidium nach § 29 ein erweitertes Präsidium einzurichten ist. Die in § 29 Abs. 1 geregelten Zuständigkeiten des Präsidiums bleiben unberührt.
(2) Dem erweiterten Präsidium gehören die Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 sowie weitere in der Grundordnung näher zu bestimmende Mitglieder an.
(3) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.