§ 60 GmbHG - Gründe für die Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

  1. 1.
    durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
  2. 2.
    durch Beschluß der Gesellschafter-, derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
  3. 3.
    durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
  4. 4.
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.