§ 28 LBO - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüftete Außenwandverkleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.