§ 18 AZRG - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. 1.
    abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. 2.
    Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. 3.
    Angaben zum Asylverfahren,
  4. 4.
    Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. 5.
    Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfasst sind:

  1. 1.
    Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  2. 2.
    Einreisebedenken,
  3. 3.
    Aus- oder Durchlieferung,
  4. 4.
    Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  5. 5.
    Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.