§ 18 AZRG - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
- 1.abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
- 2.Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.Angaben zum Asylverfahren,
- 4.Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
- 5.Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfasst sind:
- 1.Zurückweisung oder Zurückschiebung,
- 2.Einreisebedenken,
- 3.Aus- oder Durchlieferung,
- 4.Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
- 5.Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.