§ 30a LKHG - Krankenhaushygiene
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Das Krankenhaus hat die allgemein anerkannte Regeln der Hygiene zu beachten, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
- 2.die Aufzeichnung von Krankenhausinfektionen,
- 3.die Bestellung und die Aufgaben des im Krankenhaus erforderlichen Hygienefachpersonals sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde,
- 4.die Bestellung, die Aufgaben und die Zusammensetzung einer Hygienekommission.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhäuser sowie die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), ausgenommen Einrichtungen, deren Träger der Bund ist.