§ 54 LVwG - Landesverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Landesbehörden erlassen Verordnungen für das Landesgebiet oder für Teile des Landesgebietes (Landesverordnungen).
(2) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit erlassen die Landesbehörden im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Innenministerium, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für die Verordnungen der Bergbehörden.
(3) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit mit Ausnahme der Verordnungen der Bergbehörden sind auf Verlangen des Landtages aufzuheben.