§ 24 JAVO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat in einer Prüfung, die nicht als Freiversuch unternommen ist, die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, darf sie oder er diese nur einmal wiederholen. Eine weitere staatliche Pflichtfachprüfung ist auch nach erneutem Studium nicht möglich.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der vor einem anderen Justizprüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann von dem Justizprüfungsamt in Schleswig-Holstein zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen, das Justizprüfungsamt des anderen Bundeslandes sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt und die Wiederholungsprüfung vor dem anderen Justizprüfungsamt rechtlich zulässig wäre. Die Auflagen des Justizprüfungsamtes des anderen Bundeslandes behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.