§ 61 SchulG - Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Ein schulischer Abschluss, eine andere schulische Leistung oder eine Studienbefähigung, der oder die außerhalb Berlins erworben wurde, kann durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist. Voraussetzung einer Anerkennung ist, dass die Abschlüsse, schulischen Leistungen oder Studienbefähigungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden.

(2) (weggefallen)

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Art und Umfang der zusätzlichen Leistungsnachweise,
  2. 2.
    die Art, den Umfang und das Verfahren zusätzlicher Prüfungen,
  3. 3.
    im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs.

Soweit die Hochschulen die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs durch Satzungsrecht regeln, bedarf die Genehmigung der Satzung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung des Einvernehmens der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Verfahren zur Anerkennung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen auf Dritte zu übertragen.