§ 4 ÖGDG M-V - Amtsarzt, Amtstierarzt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
(1) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig, soweit in Zuständigkeitsverordnungen nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend sind bei Zuständigkeit von Amtstierärzten, beamteten Tierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuständig.
(2) Zum Leiter eines Gesundheitsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur Ärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" führen dürfen. Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur Tierärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen" führen dürfen.