Art. 70 BayStrWG - Eigentum an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-B
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen auf die Gemeinden über, soweit sie Träger der Straßenbaulast für diese Ortsdurchfahrten nach dem Bundesfernstraßengesetz sind und das Eigentum bisher bereits einer Gebietskörperschaft mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland zustand. Art. 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.