§ 114 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Das Arbeitslosengeld darf den Höchstbetrag der dem Gesetz nach § 112 Abs. 1 beigefügten Tabelle nicht überschreiten.
(2) 1Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wochentage gewährt. 2Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.