§ 1853 BGB - Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
- 2.
zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.