Art. 28 AGBGB - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
(1) Die Vorschriften der §§ 798 bis 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für Schuldverschreibungen der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art.
(2) Auf das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer solchen Schuldverschreibung sind die Vorschriften der §§ 1010 bis 1014 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.