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§ 12 KAG - Anwendung der Abgabenordnung

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

(1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

    1. a)

      über den Anwendungsbereich § 2,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4, 5, 7 bis 15,

    3. c)

      über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:

      1. aa)

        die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

      2. bb)

        bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,

      3. cc)

        die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht;

    4. d)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

  2. 2.

    aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

    4. d)

      über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

  3. 3.

    aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und § 132 jeweils an die Stelle der Worte "außergerichtlicher Rechtsbehelf", "außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren" und "finanzgerichtliche Klage" die Worte "Widerspruch", "Widerspruchsverfahren" und "verwaltungsgerichtliche Klage" treten,

  4. 4.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    1. a)

      über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,

    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Worte "100 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Worte "113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,

  5. 5.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Worte "137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte " § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle der Worte "förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf (§ 348)" und "außergerichtlicher Rechtsbehelf" das Wort "Widerspruch", an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 die Worte "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

  6. 6.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -

    1. a)

      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,

    2. b)

      über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261.

(2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

  1. a)
    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
  2. b)
    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
  3. c)
    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".