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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 99 HeilBG - Kostentragung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Das Kammermitglied hat die Kosten zu tragen, wenn auf eine der in § 52 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt oder im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer bestätigt wird. Wird im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer gemildert, können die Kosten angemessen verteilt werden. Stirbt das Kammermitglied vor Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Gerichtskosten.

(2) Wird das Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer aufgehoben, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 die Gerichtskosten der Landeskammer aufzuerlegen. Der Landeskammer können ferner die dem Kammermitglied entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Sie sind der Landeskammer aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Kammermitglieds ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

(3) Wird im Fall des § 76 Abs. 3 das Verfahren eingestellt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Kosten zu tragen. Wird im Fall des § 80 Abs. 3 das berufsgerichtliche Verfahren eingestellt, hat das Kammermitglied die Kosten zu tragen.

(4) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat die- oder derjenige zu tragen, die oder der das Rechtsmittel eingelegt hat. Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, können die Kosten angemessen verteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.