§ 82 SächsHSFG - Rektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Der Rektor leitet die Hochschule. Er ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er vertritt die Hochschule nach außen. Der Rektor vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 80. § 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt unberührt. Er bestimmt einen Prorektor zu seinem Vertreter.
(2) Der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Die Zuständigkeit für das Hausrecht und für Eilentscheidungen kann er delegieren.
(3) Zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. Der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Ist er Beamter auf Zeit, findet § 5 Abs. 2 und 3 SächsBG keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. Die Grundordnung bestimmt, ob der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.
(5) War der Rektor einer Hochschule vor seiner Bestellung Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann er auf seinen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt sind, ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der er zum Rektor bestellt wurde oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(6) Die Stelle des Rektors ist öffentlich auszuschreiben. Eine Auswahlkommission aus 4 Mitgliedern, davon 2 externe Mitglieder des Hochschulrates und 2 Mitglieder des Senates, sowie ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit beratender Stimme fertigt eine Vorschlagsliste für den Hochschulrat. Der Hochschulrat erstellt im Benehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu 3 Kandidaten enthält. Ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein. Der Wahlvorschlag wird von dem Vorsitzenden des Hochschulrates dem Erweiterten Senat unterbreitet. Vom Erweiterten Senat gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als einen Kandidaten, findet zwischen den Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt den Rektor. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag nur einen Kandidaten, stellt die Auswahlkommission eine neue Vorschlagsliste auf.
(7) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig.
(8) Der Erweiterte Senat kann den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat. Mit seiner Abwahl ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(9) Der Rektor kann nach Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag für 2 Semester von seinen Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).