§ 1 HWaGGeltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz - mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers - und dieses Gesetz gelten nicht für:
- 1.Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben,
- 2.offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege,
- 3.Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen,
soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
(3) In dem Teil des Hafens von Cuxhaven, der in Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) bezeichnet ist, gelten folgende Vorschriften dieses Gesetzes:
§§ 1 bis 3, § 5 Absatz 2, §§ 9 und 10, §§ 11 bis 26, 28 bis 32, 35 bis 51, § 64, jedoch nur für Gewässer, §§ 65 bis 73, § 74 Absätze 1, 3 und 4, §§ 75 bis 79, 81 bis 87, 89, 91 bis 94, 97 bis 101, § 102 Nummern 1 bis 8, 12 bis 16, Nummer 15 jedoch nur bei Rechtsverordnungen auf Grund von § 11 und § 28 Absatz 4, §§ 113, 114.