§ 11 GemO - Verfahren bei Gebietsänderungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Wenn die beteiligten Gemeinden eine Gebietsänderung beantragen oder ihr zustimmen, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Gebietsänderung. Die Entscheidung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Änderung des Gemeindegebiets gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde bedarf im Falle des § 10 Nr. 1 bis 3 eines Gesetzes, im Falle des § 10 Nr. 4 einer Rechtsverordnung des Ministers des Innern und für Sport. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(3) Der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, abweichend von Absatz 2 Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch gegen deren Willen durch Rechtsverordnung aufzulösen und in eine andere oder in eine neugebildete Gemeinde innerhalb derselben Verbandsgemeinde einzugliedern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(4) Berührt die Änderung der Grenze einer Gemeinde (§ 10 Nr. 4) die Grenze einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Grenze der Verbandsgemeinde oder des Landkreises; die betroffenen Verbandsgemeinden oder Landkreise sind vorher zu hören.
(5) Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Gemeinden können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.