§ 78 BbgWG - Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.
(2) Die nach § 79 Absatz 1 für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen erstellen einen ein- oder mehrjährigen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung enthalten. Der Gewässerunterhaltungsplan ist mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Die Abstimmung gilt als erfolgt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Unterlagen keine Einwände erhoben werden.
(3) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen. Der Betrieb bedarf abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der wasserrechtlichen Erlaubnis. In der Erlaubnis ist auch zu bestimmen, welche Anforderungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 einzuhalten sind.